Der Rat der EU hat am 23.04.2026 (nach Rückzug des Orban-Vetos) das 20. Sanktionspaket erlassen, welches Änderungen für die Russland-Verordnung, die Ukraine-Verordnung und die Belarus-Verordnung enthält.
Was bedeuten diese für Exporteure?
Fall 1: D handelt mit Gütern aus dem Industrie-Bereich. Seit Beginn des Krieges hat D vermehrt Anfragen aus den sog. Stan-Ländern, wie z.B. Kirgistan und Kasachstan, erhalten. Besonders gefragt waren dabei auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen (ZTN 8207). D‘ s Kunden haben ihm zwar auf Nachfrage versichert, dass sie die von D gelieferten Güter nicht nach Russland weiterliefern würden, sonst hat D aber keine Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Güter nach Russland weitergeliefert werden. D geht davon aus, dass dies in Ordnung ist, weil die von ihm gelieferten Güter nicht auf Anhang XL (No-Russia-Klausel) gelistet sind. Außerdem kann er sich kaum vorstellen, dass die von ihm gelieferten Güter für die Herstellung von Rüstungsgütern eingesetzt werden. Was hat er zu beachten? Abwandlung: Es geht um die Lieferung von Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (ZTN 8457 10)
Fall 2: Der deutsche Reeder R möchte eines seiner Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl und Rohölerzeugnissen verkaufen, weil die Unterhaltskosten aufgrund des Alters des Schiffes in letzter Zeit stark gestiegen sind. Das Unternehmen I aus Indien meldet Interesse an dem Schiff an. Was muss R im Hinblick auf die neuen Vorschriften des 20. Sanktionspaketes beachten?
Das 20. Sanktionspaket im Überblick: Eines der Hauptanliegen des 20. Sanktionspaketes ist es, weitestgehend zu verhindern, dass Russland vom Iran-Konflikt durch gestiegene Energieeinnahmen profitiert. Dazu erweitert der Europäische Rat die Verordnung um zahlreiche Maßnahmen insbesondere im maritimen Bereich, um den Export von russischem Öl und Gas möglichst effektiv einzuschränken. Bemerkenswert sind außerdem die sektorale Beschränkung im Krypto-Bereich und die Erweiterung des Embargos für bisher zwei Zolltarifnummern auf das Drittland Kirgistan, um Umgehungslieferungen entgegenzuwirken. Die Änderungen sind am 24.04.2026 (ein Tag nach dem Erlass der Verordnungen) in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen des 20. Sanktionspakets im Überblick (zitierte Artikel/Anhänge sind solche der Russland-VO):
Energiesektor:
- Die Verbote für Öl-Transportschiffe, v.a. bezüglich der Schiffe der Schattenflotte (Anhang XLII), werden deutlich ausgeweitet: Aufnahme 46 weiterer Schiffe in die Schattenflotte, so dass jetzt 632 Schiffe dort gelistet sind. Sie unterliegen einem Verbot bzgl. Hafenzugang, Ein- und Ausfuhr, Verkauf, Betrieb und einem umfassenden Verbot der Erbringung von Dienstleistungen (wie Versicherungen, Reparaturen, Vermittlungen, Finanzhilfen etc., Art. 3s). Aus Art. 3n ergibt sich das Verbot bzgl. solcher Dienstleistungen auch für sonstige Schiffe, die Rohöl und verarbeitete Ölprodukte aus Russland transportieren (hier ist z.T. noch eine Koordinierung der G7-Ölpreis-Koalition erforderlich). Durch das umfassende Verbot von solchen Dienstleistungen werden die Energie-Einnahmen Russlands weiter sinken, und es wird schwieriger werden, Abnehmer für russisches Öl zu finden. Gleichzeitig wird das Schiffs-Recycling – zusätzlich zum Nothafenrecht – als Ausnahme anerkannt. (Der BFH hatte gerade mit zwei Beschlüssen vom 26.11.2025 im Eilverfahren das ebenfalls in Art. 3s enthaltene Nothafenrecht gestärkt, indem er dem deutschen Zoll untersagt hat, während oder nach Inanspruchnahme des Nothafenrechts entweder das Schiff oder darauf enthaltene Güter einfach einzuziehen.)
- Es wird erstmals ein solches Dienstleistungsverbot auch für russische Eisbrecher und LNG-Tankschiffe eingeführt (Art. 3sa). Das Dienstleistungsverbot gilt auch für Schiffe, die nur in Russland betrieben oder von dort aus verwaltet werden, ohne dabei unter russischer Flagge registriert, im russischen Schifffahrtsregister zertifiziert der im Eigentum russischer Personen zu sein; dann allerdings erst ab dem 01.01.2027. Gleichzeitig wird ein Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen eingeführt (Art. 3rb).
- Das Verbot, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl und Ölerzeugnissen nach Russland zu verkaufen (Art. 3q), wird präzisiert und um mehrere Compliance-Pflichten erweitert.
- Das Verbot der Nutzung von Häfen, die u.a. für illegale Öl-Beförderungen aus Russland bekannt sind (Art. 5ae), wird erweitert, indem es um zwei russische Häfen und erstmals um einen Hafen im Drittland Indonesien ergänzt wird (Anhang XLVII). Hingegen wurde der türkische Mittelmeerhafen Mersin, der hierfür auch bekannt ist, dort überraschend nicht gelistet.
- Zu den 80 Organisationen, die im Anhang der Ukraine-VO gelistet wurden, gehören 36 Unternehmen, deren Bedeutung für den russischen Energiesektor in letzter Zeit zugenommen hat. Dazu gehören z.B. auch vier Service-Gesellschaften aus den VAE, die Centauri Services LLC, die Lumen Ship Management FZCO, die Alghaf Marine DMCC und die Lark Ship Management LLC, sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien und die russische Versicherung Soglasie.
Finanzdienstleistungen:
- Es gibt erstmals ein umfassendes sektorales Verbot, Transaktionen mit russischen Organisationen für Kryptowerte-Dienstleistungen oder mit russischen Plattformen, die die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, durchzuführen (Art. 5bb) – zuvor waren die Sanktionen und Beschränkungen noch auf gelistete Finanzinstitute und Krypto-Währungen beschränkt. Gleichzeitig wird das Verbot nach Art. 5ad, Transaktionen mit in Anhang XLV gelisteten Banken und sonstigen Organisationen in Drittländern, die Zahlungsdienste oder Krypto-Dienstleistungen erbringen, präzisiert und dieser Anhang um mehrere Einrichtungen ergänzt.
- Es wurden 20 russische Regionalbanken und vier Banken in Drittstaaten (in Kirgistan, Laos und Aserbaidschan) im Anhang zur Ukraine-VO gelistet, weil sie Sanktionen über Kryptobörsen umgangen haben.
Neue Beschränkungen für Ausfuhr/Einfuhr und neue Sanktionslistungen:
- Neue Einfuhrbeschränkungen (Anhang XXI) gelten v.a. für bestimmte Metalle, Chemikalien und Mineralien (mit einem Wert von rund 532 Mio. EUR). Schließlich wird ein jährliches Kontingent für Ammoniak-Einfuhren eingeführt.
- Neue Ausfuhrbeschränkungen (vgl. u.a. Anhänge VII, XVIII und XXIII) gelten v.a. für Chemikalien, Kautschuk, Schrauben/Bolzen aus Stahl, Werkzeuge für die Metall-Herstellung, bestimmte Traktoren, Laborglaswaren, bestimmte Schmierstoffe und deren Additive (mit einem Wert von rund 365 Mio. EUR); die bestehenden Kontrollen für Hochleistungs-Schmierstoffe werden verschärft.
- Neue Dienstleistungs-Beschränkungen gelten für „verwaltete Sicherheitsdienste“ für Cybersicherheit.
- Zu den unter der Ukraine-VO gelisteten 37 Personen und 80 Organisationen gehören auch Unternehmen aus den Bereichen der allgemeinen Industrie und Technologie-Entwicklung; darunter sind 9 Einträge aus den VAE und 6 aus China (hiergegen hat China heftig protestiert). Außerdem wurden 60 neue Einträge im Anhang IV der Russland-Verordnung vorgenommen. Dazu gehören 32 Unternehmen mit Sitz in Russland und 28 in Drittländern (China, Hongkong, Türkei, VAE und Thailand).
Maßnahmen gegen Embargo-Umgehung
- Unter Anhang XXXIII sind erstmals zwei Güterlistungen aufgenommen worden, und zwar „Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen“ (ZTN-Untergruppe 8457 10) und „Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten (…)“ (ZTN-Untergruppe 8517 62). Diese Listungen gelten für die Kirgisische Republik, für die damit als erstes Umgehungsland konkrete Güterlistungen anwendbar sind. Nach Art. 12f Abs. 1 der Russland-Verordnung sind damit der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und Ausfuhr dieser Güter nach Kirgistan verboten.
Rechtliche Schutzmaßnahmen vor missbräuchlichen Embargo-Urteilen in Russland
- Die Rechte von EU-Personen, die im EU-Ausland von russischen Personen verklagt werden, werden durch die Aufnahme neuer Vorschriften unter den Art. 11 ff. gestärkt.
Die Belarus Verordnung ist durch die Aufnahme gleichlautender Regelungen und Güterlistungen wieder weitgehend an die Regelungen der Russland-Verordnung angepasst worden.
Lösung Fall 1: Hier liegen deutliche Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vor: Denn Kirgistan und Kasachstan gehören zu den offenkundigen Umgehungsländern, und das zu liefernde Gut ist embargo-gelistet (v.a. unter Russland-Anhang XXIII), so dass auch eine mittelbare Lieferung nach Russland (über den Kunden in Kasachstan) verboten ist. Beides zusammen sind deutliche Red Flags für eine Russland-Weiterlieferung (vgl. unseren Beitrag in Export-Manager 1/2025, S. 19 ff). Sollte D diese Risiken billigend in Kauf nehmen, läge ein vorsätzlicher mittelbarer Embargoverstoß vor (Straftat), und bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit.
Auf eine bloße Zusicherung seiner Kunden, nicht nach Russland weiterzuliefern, darf sich D dabei nicht verlassen. Die Erfahrung hat immer wieder gezeigt, dass Vertragspartner in Umgehungsländern in vielen Fällen bereit sind, ihre europäischen Lieferanten in Bezug auf die beabsichtigte Weiterlieferung zu belügen. Erforderlich sind hier strikte Absicherungs-Maßnahmen, die so beschaffen sind, dass D mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass diese eingehalten werden. Eine Möglichkeit ist der Abschluss eines Absicherungsvertrages mit seinem Kunden, der empfindliche Vertragsstrafen für den Fall der Weiterlieferung enthält. Auch sollte D in zumutbaren Umfang Recherchen anstellen. Stellt sich heraus, dass ein Kunde trotz entgegenstehender Zusicherungen nach Russland weitergeliefert hat, muss dieser von D sofort gesperrt werden.
Zuweilen wird darauf hingewiesen, dass die vom eigenen Unternehmen verkauften Produkte keine Rolle für den Krieg spielen. Ein solche Erwägung würde aber allerhöchstens bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Mit der Embargo-Verordnung verfolgt die EU das Ziel, die russische Wirtschaft insgesamt zu schwächen, ohne dabei gravierende Nachteile für die eigene Wirtschaft zu verursachen (daher auch Ausnahmeregelungen für Öl und Gas). Industriegütern kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu, weil sie ebenfalls für den Krieg verwendet werden könnten.
Abwandlung: Mit dem neuen Sanktionspaket ist diese Lieferung nach Kirgistan verboten worden. Für eine Lieferung nach Kasachstan siehe den Grundfall: Eine Absicherung ist erforderlich.
Lösung Fall 2: Bevor R sein Tankschiff an I verkauft, muss er sicherstellen, dass er die Vorgaben von Art. 3q einhält. Schon vor dem 20. Sanktionspaket waren nach Art. 3q Abs. 1 der unmittelbare und mittelbare Verkauf und jede anderweitige Eigentumsübertragung an russische Personen oder zur Verwendung in Russland verboten. Außerdem mussten Verkäufe in ein Drittland – wie z.B. nach Indien - nach Abs. 4 unmittelbar der zuständigen Behörde (in Deutschland dem BAFA) gemeldet werden.
Mit dem 20. Sanktionspaket kommen weitere Pflichten hinzu. R muss jetzt außerdem eine Risikoanalyse in Bezug auf Weiterlieferungsrisiken durchführen und diese dokumentieren. Darüber hinaus muss R geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren der Risikominimierung umsetzen, um Weiterlieferungsrisiken „zu mindern und wirksam zu steuern“ (vgl. Art. 3q Abs. 2). Schließlich muss R mit I einen Vertrag schließen, der eine Weiterveräußerung oder -übertragung an russische Personen oder zur Verwendung in Russland verbietet, und I dazu verpflichten, bei einer Weiterveräußerung ebenfalls einen entsprechenden Vertrag abzuschließen (Art. 3q Abs. 5 und 6).
Resümee:
Es handelt sich um eine konsequente Fortentwicklung des Embargos gegen Russland/Belarus. Durch das umfassende Verbot maritimer Dienstleistungen bzgl. Tankerschiffen und Eisbrechern, durch die genannten Finanzbeschränkungen (v.a. bzgl. Krypto-Dienstleistungen) und die neuen Ausfuhr- und Einfuhr-Beschränkungen werden die Einnahmen Russlands weiter sinken, was zu einer Beendigung des Krieges beitragen könnte.
Bemerkenswert ist die Stärkung des extraterritorialen Umgehungsverbots: Nachdem zuvor bereits vermehrt chinesische Unternehmen gelistet worden sind (siehe zum 18. Sanktionspaket unsern Beitrag in Heft 7/2025, S. 19 ff), wird mit der Erweiterung des Embargos auf das Umgehungsland Kirgistan eine konsequente, aber extraterritoriale, Folgerung gezogen: Bisher gab es solche Verbote nur gegenüber individuellen Unternehmen, jetzt aber gegenüber dem ganzen Land Kirgistan. Mit der Listung einiger kirgisischer Finanzinstitute war Kirgistan allerdings auch schon ab dem 19. Sanktionspaket Ziel des Russland-Embargos geworden. Bemerkenswert ist dabei, dass die EU den Artikel 12f bereits vor fast 3 Jahren am 24.06.2023 in die Embargoverordnung aufgenommen hatte, um Güterlistungen für Umgehungsländer zu ermöglichen. Der dazugehörige Anhang XXXIII war bisher jedoch stets leer geblieben. Das erscheint insofern konsequent, als die Lieferungen der betroffenen Güter aus der EU nach Kirgistan im Verlauf des Krieges um mindestens 800 % zugenommen hatten.
Wegen aktueller Hinweise zum Russland-Embargo vgl. Russland Embargo - Hohmann Rechtsanwälte
RA Björn Schmidt ist angestellter Anwalt und RA Dr. Harald Hohmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte in Gelnhausen [email protected]
www.hohmann-rechtsanwaelte.com
erschienen im Export-Manager (www.exportmanager-online.de) Ausgabe 4, vom 13.05.2026