Was muss ein europäischer Einführer machen, wenn er Waren von einem ausländischen Hersteller bestellt hat, der kurz danach auf der Ukraine-VO 269/2014 gelistet wird, wie dies mit dem 18. Sanktionspaket mehreren ausländischen Unternehmen passierte? Kann er Freigabe eingefrorener Güter verlangen?

Ausgangsfall: Der deutsche Händler D handelt schon seit geraumer Zeit mit Fahrzeugen zur Nutzung in der Freizeit. Wegen der guten Qualität und der günstigen Preise bezieht er diese Fahrzeuge vom Hersteller C in China. D hat zudem ein exklusives Vertriebsrecht für Fahrzeuge des C in Deutschland.

D bestellte im ersten Quartal des Jahres 2025 Fahrzeuge im Wert von mehreren Millionen Euro bei C und zahlt eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises. Der Rest soll nach Erhalt der Fahrzeuge gezahlt werden. D konnte zum Zeitpunkt dieser Bestellung nicht mit einer Listung der C rechnen.

Mit der am 19.07.2025 veröffentlichten Durchführungsverordnung wird C von der EU unter Anhang I der Ukraine-Verordnung gelistet. Die Listung wird am Tag der Veröffentlichung wirksam. Der EU-Rat begründet die Listung von C damit, dass C die russischen Streitkräfte mit ihren Fahrzeugen beliefert und damit den Angriffskrieg unterstützt habe. Tatsächlich lässt sich das Auftauchen der Fahrzeuge an der russischen Front über entsprechende Berichte auch nachvollziehen. Dabei bleibt aber unklar, ob dieser Erwerb schon vor dem russischen Krieg erfolgte oder ob sich die russischen Streitkräfte ohne Kenntnis der C mit den Fahrzeugen eingedeckt haben: Russische Soldaten müssen sich ihre Ausrüstung teilweise selbst beschaffen.

Weil die Fahrzeuge nach den Bestellungen von D im ersten Quartal erst noch produziert und versandt werden mussten, befinden sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Listung von C noch auf hoher See. Erst nach der Listung erreichen die ersten Fahrzeuge den Hamburger Hafen. Darf D diese Fahrzeuge in Empfang nehmen oder sind diese eingefroren? Wenn ja, wie kann er ihre Freigabe erreichen?

Abwandlung: In Polen ist P der exklusive Vertriebspartner von C. Genauso wie D hat auch P Anfang 2025 eine große Zahl Fahrzeuge von C bestellt. Auch diese befinden sich zum Zeitpunkt der Listung noch auf hoher See.

Welche Besonderheiten sind in Polen zu beachten?

Bereitstellungsverbot an den ausländischen Geschäftspartner: Wird der Geschäftspartner eines europäischen Unternehmens gelistet, besteht ab dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzungsverordnung ein umfassendes (unmittelbares und mittelbares) Bereitstellungsverbot; Art. 2 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung. Außerdem gelten Güter und Finanzmittel des Geschäftspartners, die sich auf dem Territorium der EU befinden, sofort als eingefroren; Art. 2 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung. Sowohl ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot als auch das Bewegen eingefrorener Güter oder Finanzmittel erfüllen damit grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Straftat.

Besonders misslich ist es, wenn die Listung während der Vertragsausführung erfolgt. Aus diesem Grund sollten Listungs-Prüfungen generell nicht nur vor einem Vertragsschluss, sondern auch vor einer Lieferung bzw. einer Zahlung, durchgeführt werden.

Die Listung von C auf Anhang I der Ukraine-VO bedeutet somit, dass sämtliche Gelder und Güter, die im Eigentum oder Besitz des gelisteten C stehen, eingefroren sind, sobald sie in die EU gelangen. Sollten die Güter beim Eintreffen in Deutschland noch im Eigentum des C stehen, wären sie durch diese Listung des C eingefroren worden.

Für die Frage des Eigentumsübergangs – vor allem auf hoher See - müsste dann geklärt werden, welche Rechtsordnung auf die Frage des Eigentumsübergangs anzuwenden ist. Vorliegend soll unterstellt werden, dass deutsches Recht anwendbar ist.

Bei der Prüfung eines Eigentumsübergangs nach den §§ 929 bis 931 BGB muss dabei unbedingt § 524 HGB berücksichtigt werden, wonach die Begebung eines Konnossements (Bill of Lading oder B/L) dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes hat. Dies würde allerdings voraussetzen, dass das europäische Unternehmen die Originale der B/L erhalten hat. Heutzutage ist es eher unüblich, das Original der B/L an den Geschäftspartner zu übersenden. Stattdessen wird zumeist ein sog. Telex Release genutzt: Dabei wird dem Empfänger eine digitale Kopie der B/L übersandt, welche als „Telex release“ gekennzeichnet ist. Dieses eignet sich in der Praxis zum Nachweis der Empfangsberechtigung, genügt aber nicht den Anforderungen von § 524 HGB für einen Eigentumserwerb.

Da hier D und P nicht die Originale der B/L erhalten haben, handelt es sich bei den Fahrzeugen, die im Hamburger Hafen angekommen sind, um solche, die noch im Eigentum des gelisteten C stehen. Daher sind diese eingefroren, so dass D diese ohne eine Freigabe-Entscheidung nicht in Besitz nehmen darf.

Sehr unbefriedigend ist schließlich, dass es bisher keine Regelungen für die Kostentragungspflicht bei eingefrorenen Gütern gibt. Zwar mag dies bei eingefrorenen Geldern deutlich weniger relevant sein, bei eingefrorenen Gütern, wie z.B. russischen Jachten, kann aber die Lagerung über mehrere Jahre zu erheblichen Kosten führen. Den „schwarzen Peter“ hat dabei in der Regel der unverhoffte Besitzer solcher Güter; oder wie im vorliegenden Fall der Empfänger, obwohl dieser ohne Freigabe nicht Eigentümer der Güter werden kann. Ihm werden die Lagergebühren, die insbesondere dann sehr hoch sind, wenn die Güter über längere Zeit am Terminal verbleiben sollten, in jedem Fall in Rechnung gestellt und es gibt keine gesetzliche Grundlage, um diese Kosten gegen einen Dritten, etwa den Staat oder die EU, geltend zu machen.

Lösung Ausgangsfall: Damit EU-Unternehmen Gelder oder Güter, die ihnen von gelisteten Unternehmen geschuldet werden, noch erhalten können, sieht Art. 6 der Ukraine-Verordnung die Möglichkeit vor, die Freigabe dieser Gelder oder Güter bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. In Deutschland ist für die Freigabe von Gütern das BAFA und für die Freigabe von Geldern die Bundesbank zuständig.

Anders als bei Altvertragsregelungen für Güterlistungen ist es dabei aber ausgeschlossen, noch Leistungen an die gelistete Person zu erbringen. D darf also insbesondere nicht die verbleibenden 80 % des Kaufpreises an C überweisen. Gem. Art. 6 der Ukraine-Verordnung soll das BAFA auch sicherstellen, dass es zu keinen weiteren Leistungen an die gelistete Person kommt, bevor es die Freigabe erteilt.

Dafür gibt es keine explizite Frist, bis zu deren Ablauf die Freigabe eingefrorener Güter beantragt werden kann, solange der Vertrag mit der gelisteten Person vor dem Zeitpunkt der Listung geschlossen worden ist.

Nach einem entsprechend aussagekräftigen Antrag des D hat das BAFA im tatsächlich vertretenen Fall die Freigabe der Fahrzeuge, die sich bis dahin in Containern am Hamburger Hafen oder sogar noch auf hoher See befanden, schon nach zwei Wochen erteilt.

Lösung Abwandlung: Dagegen hat sich der Freigabeprozess in Polen als deutlich aufwendiger herausgestellt. Schon die für die Freigabe zuständige Behörde ergibt sich, anders als in Deutschland, nicht unmittelbar aus der Ukraine-Verordnung. Vielmehr ergibt sich erst aus einer spezialgesetzlichen Regelung, dass für eine Freigabe nach Art. 6 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung der Leiter der Zoll- und Steuerbehörde Breslau (‚Head of the Customs and Tax Office in Wrocław‘) zuständig ist.

Es gibt sehr hohe formale Anforderungen an einen Antrag: Sowohl der Antrag als auch die Vollmacht des P mussten im Original per Post an die Behörde versandt und eine sog. ‚stamp duty‘ bezahlt werden (in Deutschland bestehen Behörden so gut wie nie auf eine Vorlage der Originalvollmacht). Nach Erfüllung dieser formellen Anforderungen hat die polnische Behörde dann mit aufwendiger Begründung entschieden, dass der Empfänger der Güter nicht antragsberechtigt sei, sondern nur die gelistete Person selbst.

Diese Rechtsmeinung ist nicht nachvollziehbar. Während der Empfänger der Güter offensichtlich ein rechtliches Interesse an ihrer Freigabe hat (schon wegen der erheblichen Kostenrisiken für die Lagerung), dürfte sich die „Begeisterung“ bei der gelisteten Person eher in Grenzen halten. Denn in Art. 6 wird ausdrücklich klargestellt, dass die gelistete Person bei einer Freigabe der Güter hierfür keine Bezahlung mehr erhalten darf.

Gegen diese Entscheidung, dass nur der gelistete C antragsberechtigt sei, sollte sicherheitshalber Widerspruch eingelegt werden. Aber die polnische Behörde hat klargestellt, dass dieses Problem ihr auch aus anderen Fällen bereits bekannt sei und sie ihre Rechtsmeinung bis zum Vorliegen entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ändern wird.

Im konkret vertretenen Fall hatte sich C schließlich bereit erklärt, den Antrag im Interesse ihres Vertriebspartners zu stellen. Dieser Antrag hat wegen des Übersendens der Originalvollmacht aus China und wegen Feiertagen in China das Verfahren erheblich verzögert.

Zu allem Überfluss hat die polnische Behörde dann zu erkennen gegeben, dass sie bei einer Antragsstellung durch die gelistete Person und einer Belegenheit der Güter in Hamburg erhebliche Zweifel an ihrer Zuständigkeit hat. Während das BAFA die Sitztheorie vertritt (Establishment Principle) und damit auf den Sitz des europäischen Wirtschaftsbeteiligten abstellt, ist dies für die polnische Behörde nicht maßgeblich.

Glücklicherweise hat sich die polnische Behörde (wieder mit aufwendiger Begründung) doch noch zu einer Entscheidung und damit zur Freigabe der Güter durchringen können. Nur wenige Zeit später hat die ihr überstellte Behörde durch die Entscheidung des Widerspruchs gegen die Ablehnung von Ps ursprünglichen Antrag klargestellt, dass der Sachverhalt deutlich aufwendiger hätte ermittelt werden müssen und eine Zuständigkeit bei einer Belegenheit der Güter in Hamburg kaum in Frage kommt. Dies führte aber nicht zur Aufhebung der Freigabe-Entscheidung.

Anmerkung zur Listung von C: In einem Fall wie diesem oder in ähnlich gelagerten Fällen ist es durchaus realistisch, dass der ausländische Geschäftspartner mit Rechtsmitteln gegen die Listung Erfolg hat. Chinesischen Unternehmen ist die Lieferung von EU-gelisteten Gütern nach Russland nicht verboten und das EU-Russland-Embargo erhebt insoweit auch keinen extraterritorialen Anspruch. (Vorsicht: EU-Unternehmen ist die mittelbare Lieferung dagegen verboten, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung an einen Geschäftspartner Kenntnis von der Weiterlieferung der Güter Kenntnis besteht, oder wenn die Verantwortlichen eine Weiterlieferung billigend in Kauf nehmen.)

Die Listung von C kann vom Europäischen Rat nicht mit der Lieferung gelisteter Güter, sondern nur mit der direkten Unterstützung des russischen Militärs, begründet werden. Kann C glaubhaft darlegen und nachweisen, nicht direkt an die russischen Streitkräfte geliefert zu haben, bei ihren Lieferungen von der späteren Nutzung durch die Streitkräfte nichts gewusst zu haben, und die Lieferungen schon vor der Listung wegen der Verwendung ihrer Fahrzeuge eingestellt zu haben, hat C gute Aussichten auf Erfolg. So ist z.B. der russische Formel-1-Fahrer Nikita Mazepin erfolgreich gegen seine Listung vorgegangen und schließlich von der Liste genommen worden.

C kann zunächst beim Europäischen Rat beantragen, seine Listung zu überprüfen. Hierzu sollten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden. Scheitert dies, kann C vor dem europäischen Gericht erster Instanz (EuG) gegen seine Listung klagen.

Resümee: Der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll, welche rechtlichen Risiken sich beim Handel mit dem EU-Ausland wegen des EU-Russland-Embargos ergeben können, selbst wenn keine Hinweise auf die Beteiligung einer russischen Person bestehen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die sorgfältige Listungs-Prüfung des Vertragspartners sowohl vor dem Vertragsschluss als auch später, kurz vor einer Leistungserbringung.

Sehr unbefriedigend ist die Tatsache, dass es keine Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht bei der Lagerung eingefrorener Güter gibt. Vertretbar erscheint insoweit nur, dass der Staat (bzw. die EU) solche Kosten übernimmt. Die Listung ausländischer Unternehmen oder Personen stellt die Ausübung eines staatlichen Machtmittels zur Durchsetzung politischer Ziele dar. Hiermit haben private Personen und Unternehmen in Europa in der Regel nichts zu tun. Sie können auch nichts für den Abschluss von Verträgen vor dem Zeitpunkt der Listung. Kosten für eingefrorene Güter stellen sich aus ihrer Perspektive als Sonderopfer dar, für die sie einen Entschädigungsanspruch erhalten sollten.

Wegen aktueller Hinweise zum Außenwirtschaftsrecht und zum Russland-Embargo vgl. EU Exportrecht - Hohmann Rechtsanwälte  und Russland Embargo - Hohmann Rechtsanwälte

RA Björn Schmidt ist angestellter Anwalt und RA Dr. Harald Hohmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte in Gelnhausen [email protected]

www.hohmann-rechtsanwaelte.com

Erschienen im Export-Manager (www.exportmanager-online.de) Heft 1 vom 11.02.2026