Am 20.02.2026 hat der US- Supreme Court entschieden, dass der IEEPA („International Emergency Economic Powers Act“) dem Präsidenten keine ausreichende Rechtsgrundlage bietet, um Zölle zu erheben. Für diejenigen Firmen, die in der Vergangenheit (etwa über ihre US-Töchter) diese US-Strafzölle gezahlt haben, stellt sich die Frage, ob sie Rückzahlung verlangen können, und wenn ja: wie.

Ausgangsfall: Das Unternehmen D importiert regelmäßig Waren aus der Europäischen Union in die USA. Zu diesen zählen u. a. Verkaufsautomaten mit dem HS-Code 8476 89. Hierfür musste D aufgrund der reziproken Zölle bisher 15 % Einfuhrzoll in den USA bezahlen. D fragt sich, ob die Zölle auf seine Waren aufgrund der aktuellen Entscheidung des Supreme Courts entfallen sind und wie er eventuell zu viel gezahlte Abgaben vom US-Zoll zurückverlangen kann.

Entscheidung des Supreme Court vom 20.02.2026: In der Entscheidung vom 20.02.2026 (Learning Resources et al. vs. Trump) stellte der Supreme Court der USA fest, dass der IEEPA den Präsidenten nicht zur Verhängung von Zöllen ermächtigt.

Im Jahr 2025 hatte der US-Präsident den Notstand unter Berufung auf IEEPA ausgerufen: Diesen hatte er einmal mit Drogenschmuggel begründet; dies führte zu 25% oder 10%-Zusatz-Zöllen gegen Staaten wie Kanada, Mexiko und China. Zum anderen wurde dies begründet mit dem Handelsbilanz-Defizit der USA gegenüber Handelspartnern wie der EU, weswegen hier „reziproke“ Zölle von mindestens 10% erhoben werden (vgl. v.a. E.O. 14257). „Reziproke Zölle“ sind Zölle, die das Handelsungleichgewicht sofort ausgleichen, indem Einfuhrzölle auf das Niveau der Zölle angehoben werden, das ein Handelspartner auf US-Produkte erhebt.

Der Supreme Court betonte, dass der Präsident nach dem IEEPA die Befugnis besitzt, die Einfuhr oder Ausfuhr zu „regeln“, wenn ein Notstand (nach den Kriterien des National Emergencies Act) besteht. Hierzu muss er eine „ungewöhnliche und außerordentliche Bedrohung“ für die nationale Sicherheit, die Außenpolitik oder die Wirtschaft der USA feststellen, die ihren Ursprung primär „außerhalb der USA“ hat. Diese Kompetenz zum „Regeln“ würde aber nicht die Befugnis umfassen, Zölle für einen solchen Notstand zu erheben; dafür spreche bereits, dass die Befugnis zur „Regulierung“ und zur „Besteuerung“ in anderen US-Gesetzen getrennt voneinander aufgeführt werde. Das Recht, Zölle zu erheben, steht nach Art. I sect.8 der US-Verfassung allein dem US-Kongress zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kongress diese Kompetenz über den IEEPA auf den Präsidenten übertragen habe.

Welche Zölle sind von der Entscheidung betroffen? Die Entscheidung des Supreme Court bezieht sich allein auf die Straf-Zölle, die auf den IEEPA gestützt werden. Das betrifft v.a. die „reziproken“ Zölle der US-Regierung, u.a. solche, die gegen die EU gerichtet waren (E.O. 14257). Die Zölle, die nicht unter Berufung auf den IEEPA erlassen wurden, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Hierzu gehören etwa die Zölle nach Sec. 232 des Trade Expansion Acts: Diese Norm erlaubt dem US-Präsidenten die Verhängung von Importbeschränkungen in Form von Abgaben, Quoten, Import-Stopp o.ä. gegenüber Gütern, die in erheblichen Mengen eingeführt werden und dadurch die nationale Sicherheit bedrohen; diese sind von den USA v.a. auf die Einfuhr von Stahl, Aluminium oder Automobilen eingeführt worden. Auch nicht erfasst sind Straf-Zölle nach Sec. 301 Trade Act. Dieser Artikel erlaubt die Einführung von Zöllen oder anderen Importbeschränkungen (inkl. Quoten), wenn der USTR (US Trade Representative) festgestellt hat, dass die Praxis eines ausländischen Staates den US-Handel ungerechtfertigt beschränkt (vgl. Hohmann, Angemessene Außenhandelsfreiheit im Vergleich, Tübingen 2002, S. 183 ff).

Mit der E.O. vom 20.02.2026 („Ending Certain Tariff Actions“) stellte Präsident Trump klar, dass folgende Straf- bzw. Zusatz-Zölle nicht mehr gelten und so rasch als möglich nicht mehr eingezogen werden sollen: solche gemäß E.O. 14193 (Kanada) E.O. 14194 (Mexiko), E.O. 14195 (China), E.O. 14245 (Venezuela), E.O. 14257 (reziproke Zölle) – dies sind die Zusatz-Zölle gegen die EU -, E.O. 14323 (Brasilien), E.O. 14329 (Russland), E.O. 14380 (Kuba) und E.O. 14382 (Iran). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung keine anderen Abgaben, insbesondere keine Zölle gemäß Sec. 232 des Trade Expansion Act oder gemäß Sec. 301 des Trade Acts, betrifft.

Einführung temporärer Zölle aufgrund anderer Rechtsgrundlage: Mit der Proklamation vom 20.02.2026 („Imposing a Temporary Surcharge“) erließ der US-Präsident einen vorübergehenden Zusatz-Zoll von 10% auf der Grundlage von Sec.122 Trade Act, der zur Beilegung von Zahlungsbilanz-Defiziten vorübergehend Einfuhrkontingente oder Zusatzzölle erlaubt. Diese gelten, sofern sie vom Kongress nicht verlängert werden, nur für bis zu 150 Tagen. Hier soll dieser Zusatz-Zoll zunächst gelten für die Zeit vom 24.02.2026 bis 24.07.2026. Für einige Güter, die im Anhang genannt werden (u.a. für bestimmte Mineralien, für Metalle, die in Währungen oder Edelmetallen verwendet werden, für Energie- und Energieprodukte, für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Luft- und Raumfahrtprodukte), sind Ausnahmen vorgesehen; auch für Güter, die bereits Beschränkungen nach Sec.232 Trade Expansion Act unterliegen, sind Ausnahmen vorgesehen. Zwischenzeitlich hat Präsident Trump eine Erhöhung der Zusatzabgaben auf 15 % angekündigt.

Rückerstattung zu viel entrichteter Zölle? Die Entscheidung des Supreme Court äußert sich nicht dazu, ob die unter Berufung auf den IEEPA vereinnahmten Zölle zurückzuzahlen sind. Wirtschaftsbeteiligte sollten nicht erwarten, dass das Geld ohne ihr Zutun an sie zurückgezahlt wird. Der US-Präsident hat bereits angemerkt, dass die Verwaltung sich gegen entsprechende Forderungen zur Wehr setzen wird. Das heißt: Die Firmen, die bisher diese IEEPA-Strafzölle bezahlt haben, müssen etwas unternehmen, um diese rückerstattet zu bekommen.

Für die nachfolgende Übersicht der Rechtsmittel wird immer wieder der Begriff der „Liquidation“ gebraucht. Mit diesem Begriff bezeichnet die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) die abschließende Festsetzung der endgültig geschuldeten Abgaben – dies entspricht dem rechtskräftigen Zollbescheid. Dies geschieht in der Regel binnen 314 Tagen nach der Einfuhr; gesetzliche Quellen sprechen von einer Jahresfrist, die auf Antrag des Importeurs verlängert werden kann.

Nachfolgend ist eine Übersicht über die Rechtsmittel, die eingelegt werden können:

  • Post Summary Correction (PSC): Solange der Eingang der Ware noch nicht liquidiert ist, kann mit der PSC die Einfuhranmeldung im ACE (Automated Commercial Environment) korrigiert und somit die Rückerstattung zu viel gezahlter Zölle verlangt werden. Die PSC kann bis 300 Tage nach Eingang der Waren und bis zu 15 Tage vor der Liquidation eingereicht werden.
  • Protest: Nach der Liquidation tritt der Protest an die Stelle der PSC. Dies ist (vergleichbar dem deutschen Einspruch) das förmliche Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen der CBP eingelegt werden kann, und das auf einem offiziellen Formblatt über das ACE eingereicht werden soll. Es muss binnen 180 Tagen eingereicht werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Liquidation.
  • Statthaftigkeit des Protestes: Vor allem aus zwei Gründen kann es sein, dass ein Protest nicht statthaft ist: Erstens Kompetenz-Frage: Weil die US-Zollbehörde – anders als ein Gericht - kaum (von ihrer Kompetenz her) über die Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Zusatzzölle urteilen wird, gibt es die Auffassung, dass der Protest vor allem gegen administrative Irrtümer (aber nicht wegen Verfassungswidrigkeit der Straf-Zölle) zulässig ist. U.E. zählt dieser Einwand dann nicht, wenn es um Zusatz-Zölle geht, die nach der jetzt vorliegenden Supreme Court Entscheidung eindeutig verfassungswidrig sind – denn das zuständige Gericht hat hierüber entschieden, und das CBP kann hierauf vertrauen. Zweitens: Parallele zu Antidumping-/Sect.301-Fällen: Sofern die US-Zollbehörde CBP sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass das Zurückverlangen der zu Unrecht erhobenen Zusatz-Zölle genauso zu behandeln ist wie Antidumping- oder Sect.301-Fälle, kann es passieren, dass sie den Protest als unstatthaft ansieht.
  • Klage vor dem CIT (Court of International Trade): In einem Gerichtsverfahren hat der CIT in New York City sich die Kompetenz zugesprochen, über die Rückerstattung zu Unrecht vereinnahmter IEEPA-Zölle zu entscheiden. Unternehmen können daher zumindest nach einem erfolglosen Protest Klage beim CIT erheben. Sollte die US-Zollbehörde CBP nicht zuständig sein, ist die CIT-Klage der einzige Rechtsweg. Allerdings kann es auch passieren, dass der CIT zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine Klage ohne vorherigen Protest unzulässig ist, sofern der Protest zulässig ist. Es muss daher genau geprüft werden, ob zuerst ein Protest statthaft wäre und einzulegen ist, bevor die CIT-Klage eingelegt wird, um nicht mit der sofort eingelegten Klage in das Risiko der Unzulässigkeit der ICT-Klage zu laufen. Eine Möglichkeit wäre, Protest und ICT-Klage zeitgleich einzulegen bzw. kurz hintereinander, wenn klar ist, dass die ICT-Klage notwendig ist.

Um diese Optionen nutzen zu können, sollten Unternehmen, die bisher IEEPA-Zusatz-Zölle gezahlt haben, folgendes machen:

  • Dokumentation: Alle Einfuhren, bei denen bisher US-Strafzölle gezahlt wurden, sollten von diesen Firmen gut dokumentiert werden (inkl. Zolltarifnummer, Ursprungsland, Abgabenhöhe und Datum der Liquidierung).
  • Fristen überwachen: Diese Unternehmen müssen im Blick haben, wann CBP die einzelnen Vorgänge liquidiert hat, um die Fristen für PSC, Protest oder Klage nicht zu versäumen.
  • Beratung durch Exportanwalt: Hier sollte geklärt werden, welches Rechtsmittel sich empfiehlt: PSC, Protest oder ICT-Klage. Hierfür sollte auch die aktuelle Rechtsprechung wegen anderer Rückerstattungs-Klagen ausgewertet werden.

Gegenwärtig hat die US-Gesellschaft FedEx auf die Entscheidung des Supreme Courts hin eine Klage gegen die CBP hinsichtlich der von ihr erhobenen IEEPA Zölle beim CIT eingereicht. FedEx beantragt die vollständige Erstattung aller von ihr entrichteten IEEPA-Abgaben.

Lösung Ausgangsfall: Für die Waren des D gelten die reziproken Zusatzzölle nicht mehr. Der Supreme Court hat diese auf der E.O. 14257 basierenden Zusatzzölle in seiner Entscheidung vom 20.02.2026 für rechtswidrig erklärt. Am gleichen Tag erließ Präsident Trump eine E.O., mit der er die entsprechenden Abgaben aufgehoben und zudem angeordnet hat, dass die Zölle – sobald es möglich ist - nicht mehr erhoben werden dürfen. Allerdings sollte D beachten, dass der Präsident mit der Proklamation 11012 vom 20.02.2026 bereits neue Zölle i. H. v. 10 % eingeführt hat. Diese gelten zunächst für 150 Tage und grundsätzlich für Importe aller Waren aus allen Ländern in die USA. Es handelt sich um Zusatzzölle, die zu den für die Produkte generell anwendbaren Abgaben hinzukommen. Da die Waren des D mit dem HS-Code 8476 89 nicht unter eine der Ausnahmen fallen, sind die neuen Zusatzzölle auf diese anwendbar. Waren aus der EU mit dem HS-Code 8476 89 könnten grundsätzlich zollfrei in die USA eingeführt werden - aufgrund der temporären Zusatzzölle muss D aber zumindest vorübergehend mit einem Zoll in Höhe von 10 % für die Einfuhren rechnen.

Um eine Erstattung der rechtswidrig vereinnahmten „reziproken“ Zölle zu erreichen, sollte D für noch nicht liquidierte Einfuhren eine PSC einreichen. Hinsichtlich bereits liquidierter Einfuhren kann mittels eines Formulars binnen 180 Tagen ein „Protest“ beim US-Zoll eingereicht werden. Da die Möglichkeit besteht, dass solche Einsprüche als unzulässig angesehen werden, sollte D parallel über die Einlegung einer Klage beim CIT (zusätzlich zum Protest) nachdenken, um seine Rechte bestmöglich zu wahren, bzw. kurz hintereinander, wenn klar ist, dass die ICT-Klage erforderlich ist.

Resümee: Mit der Entscheidung vom 20.02.2026 hat der Supreme Court klargestellt, dass der IEEPA den US-Präsidenten nicht dazu ermächtigt, Einfuhrzölle zu erheben. Auf dieser Rechtsgrundlage basierende Zusatz-Zölle sind somit rechtswidrig vereinnahmt worden. Die Firmen, welche bisher solche verfassungswidrige US-Straf-Zölle gezahlt haben und diese nun zurückerstattet haben möchten, müssen sofort selbst fristgebundene Schritte für diese Rückerstattung ergreifen – denn die US-Regierung wird das nicht von sich aus machen. Je nach Zeitablauf (vor oder nach der Liquidation) kommt hierfür die Post-Summary Correction (PSC), der Protest (bis zu 180 Tagen ab der Liquidierung) oder die ICT-Klage in Betracht. Um dies vorzubereiten, sind Dokumentation, Überwachung der Fristen und Beratung durch einen Exportanwalt sehr wichtig.

Gerade nach der Supreme Court-Entscheidung ist es erstaunlich zu sehen, dass der US-Präsident nun neue Zusatz-Zölle auf einer anderen Rechtsgrundlage – jetzt auf § 122 Trade Act – erheben will. Denn diese Rechtsgrundlage gilt nur für Notlagen aufgrund von Zahlungsbilanz-Problemen. Liegen hier tatsächlich Zahlungsbilanz-Schwierigkeiten vor oder geht es vielmehr um ein Ungleichgewicht in der Handelsbilanz, für welche Maßnahmen nach § 122 Trade Act nicht zulässig wären? Der Austausch von Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von zusätzlichen Zöllen erscheint insgesamt willkürlich. Es ist unklar, warum sich der US-Präsident nicht darum bemüht, dass der US-Kongress diese Strafzölle anordnet. Droht jetzt die nächste Klage gegen die neuen Zusatz-Zölle?

Als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen hat die EU die Umsetzung des „Zolldeals“ mit den USA zunächst gestoppt, weil unklar sei, ob die US-Regierung sich an dieses Abkommen halten wird. Die Zollpolitik der USA sorgt somit – trotz der Entscheidung des Supreme Courts - weiterhin für Unsicherheit.

Wegen aktueller Hinweise zum EU- und US-Zollrecht vgl. https://hohmann-rechtsanwaelte.com/zollrecht und https://hohmann-rechtsanwaelte.com/us-recht-handel-mit-den-usa

RA German Blödorn ist angestellter Anwalt und RA Dr. Harald Hohmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte in Gelnhausen [email protected]

www.hohmann-rechtsanwaelte.com

Erschienen im Export-Manager (www.exportmanager-online.de) Heft 2 vom 11.03.2026