Die EU will, dass Batterien aus Geräten leicht wechselbar sind. Das Verbraucherschutzrecht will aus Sicherheitsgründen manchmal genau das Gegenteil. Und dazwischen sitzen Gerätehersteller mit einer Umsetzungsfrist im Februar 2027. 

Art. 11 der EU-Batterieverordnung ist ein eher unscheinbarer, aber extrem praxisrelevanter Artikel des neuen europäischen Batterierechts. Er verpflichtet Gerätehersteller ab dem 18. Februar 2027, dafür zu sorgen, dass eingebaute Batterien leicht entfernbar und austauschbar sind, nämlich durch den Endnutzer, mit handelsüblichem Werkzeug. 

Was simpel klingt, wird für viele Hersteller schnell kompliziert. Wer Geräte für Küche, Bad oder Außenbereich herstellt, kennt das Dilemma: Wasserdichtigkeit, Kindersicherheit oder Zulassungsanforderungen machen einen offenen Batteriezugang oft unmöglich oder sogar gefährlich. Mit dieser Frage sitzen gerade mehr Hersteller am Tisch, als man vermuten würde. 

Da kommen ziemlich viele Fragen auf: Wann greift die Nassbereichsausnahme des Art. 11 Abs. 2? Wer ist überhaupt ein „unabhängiger Fachmann" im Sinne der Norm und wäre das auch der eigene Kundendienst des Herstellers? Was bedeutet die Pflicht konkret für Produktdesign, Dokumentation und Vertrieb? 

Die Verordnung erkennt das Problem übrigens selbst an: Erwägungsgrund 38 hält ausdrücklich fest, dass andere EU-Sicherheitsanforderungen vorgehen können. Was das im Einzelfall bedeutet, steht dort aber nicht. Dafür braucht man dann u.a. das technische Dossier, die Risikoanalyse und manchmal einen Blick in einen delegierten Rechtsakt im Entwurfsstadium. 

Willkommen in der Praxis. Das ist ESG-Recht, wie wir es bei BLOMSTEIN lieben. 

Wer sich für weitere Infos zur Wechselpflicht interessiert, findet hier unser Briefing dazu: https://lnkd.in/dt4dprBs