ExportManager | Ausgabe 5 | 10. Juni 2026 | 19
Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2026
Am 6. Februar 2026 ist das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU“ in Kraft getreten. Durch dieses erfolgt u.a. eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226. Was bedeutet dies für Exporteure?
Eine entsprechende Anpassung des nationalen Rechts sollte bereits im Jahr 2025 stattfinden, hat sich wegen des Regierungswechsels jedoch weiter verschoben (vgl. unseren Beitrag im ExportManager 06/2025). Im Folgenden soll in Ergänzung des letztjährigen Beitrags dargestellt werden, welche Änderungen sich nun ergeben haben.
Ausgangsfall: D ist ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der mit verschiedenen Gütern handelt. Zu seinem Sortiment zählen Kugellager (Zolltarifnummer 8482 10) in unterschiedlichen Ausführungen, die z.T. auch von Anhang I der Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) erfasst sind. Diese Kugellager verkauft er u.a. an seinen langjährigen Kunden I in Indien. I unterhält, wie D weiß, auch Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen. D nimmt aber an, dass I die Güter, die er von D bezieht, wegen des bestehenden Embargos nicht nach Russland weiterliefern wird.
Besondere vertragliche Absprachen hat er mit I darüber jedoch nicht getroffen. Nach einiger Zeit erhält D einen Brief von der Staatsanwaltschaft: Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das EU-Russland-Embargo (VO (EU) 833/2014) eröffnet worden, weil er mittelbar als Dual-Use-Güter gelistete Kugellager über Indien nach Russland geliefert habe. Jetzt ist D überrascht: Er hatte die Kugellager doch nur nach Indien verschickt und wegen des geringeren Werts der Sendung die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (AGG 12) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt.
Überblick über die Gesetzesänderungen und ihr Hintergrund: Hintergrund der gesetzlichen Änderungen (vgl. den Entwurf vom 14.01.2026, BT-Drs. 21/3637 sowie BT-Drs. 21/2508 sowie BT-Drs. 21/3205) ist die Umsetzung der EU-Richtline 2024/1226 in nationales Recht. Ziel dieser „Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673“ vom 24. April 2024 ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. Hierfür sollen Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen wegen Verstößen gegen restriktive Maßnahmen festgelegt werden. Gefordert wird von der Richtlinie z.B., dass auch Verstöße gegen Meldepflichten und Umgehungsverbote von den Mitgliedstaaten sanktioniert werden.
Die wichtigsten Änderungen
Erstens: Die neue Fassung des AWG enthält zunächst eine sehr viel präzisere Fassung von § 18 Abs. 1 AWG:
• In § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG werden in den Buchstaben a) bis h) die Verbotstatbe-stände, deren Verletzung von diesem Paragrafen sanktioniert wird, genauer bezeichnet als bisher. So beschränkte sich der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Bst. b) AWG a. F. bspw. darauf, eine Zuwiderhandlung gegen ein „Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstiges Dienstleistungsverbot“ unter Strafe zu stellen. Die nunmehrige Fassung des Straftatbestands weist eine im Gegensatz dazu wesentlich größere Bestimmtheit auf, weil eine differenziertere Beschreibung der nach den Embargoverordnungen verbotenen Dienstleistungen erfolgt (Erbringung Technischer Hilfe, Erbringung von Vermittlungsdiensten etc.). Dennoch wird auf bestimmte Auffangtatbestände – wie den der zuvor bereits erwähnten „sonstigen Dienstleistungen“ – nicht verzichtet. Gerade auch hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit dieses Begriffs werden z.T. Zweifel angemeldet (so z.B. in der Stellungnahme Nr. 68/2024 des Deutschen Anwaltvereins vom September 2024).
• In § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG wird ein Verstoß gegen eine Pflicht zur Verhinderung der Bewegung, des Transfers oder der Verwendung von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unter Strafe gestellt (letztlich ist dies eine Konkretisierung des bisher in § 18 Abs. 1 lit. c) AWG genannten „Verfügungsverbots über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen“).
• In § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG werden zwei Umgehungstatbestände normiert, die sich auf die Verschleierung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch deren Transfer an Dritte oder die Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen hinsichtlich ihres Eigentümers oder Begünstigten beziehen.
• § 18 Abs. 1 Nr. 4 AWG stellt klar, dass Verstöße gegen aus den EU-Embargoverordnungen resultierende Genehmigungspflichten ebenfalls unter Strafe stehen. Die in den Bst. a) – h) aufgezählten Tathandlungen sind dieselben wie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG.
Zweitens: In § 18 Abs. 5a AWG werden Verstöße gegen bestimmte Meldepflichten unter Strafe gestellt. Zum einen betrifft dies die Pflicht gelisteter Personen, ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegenen Vermögenswerte an die dort zuständige Behörde zu melden (vgl. etwa Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 269/2014, auf den sich die Regelung zuvor ausdrücklich bezog). Zum anderen geht es um die sog. Jedermannspflicht. Gemäß dieser sind Informationen über mögliche Sanktionsverstöße, die im Rahmen der Ausübung einer Berufspflicht erlangt werden und die eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen, ebenfalls an die zuständige Stelle zu melden (vgl. etwa Art. 8 VO (EU) 269/2014). Gerade Letzteres stellt eine erhebliche Verschärfung dar, weil Verstöße gegen die Jedermannspflicht zuvor über § 19 Abs. 5 AWG lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 30.000 EUR erfasst waren. Nun ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) möglich. Nach § 18 Abs. 13 AWG wird ein Angehöriger rechts- oder steuerberatender Berufe wegen eines Verstoßes gegen die Jedermannspflicht allerdings nicht bestraft, wenn es um Informationen geht, die ihm im Rahmen eines Mandatsverhältnisses anvertraut wurden.
Drittens: In § 18 Abs. 6a und § 18 Abs. 8a AWG werden zwei strafverschärfende Regelungen wie folgt normiert:
• In § 18 Abs. 6a AWG werden besonders schwere Fälle des Verstoßes gegen güterbezogene Embargoverbote bzw. Embargogenehmigungspflichten (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) normiert. In Anknüpfung an die Umgehung von Sanktionen sollen besonders schwere Fälle regelmäßig dann vorliegen, wenn (1) bei öffentlichen Stellen unrichtige Angaben über das Geschäft (Parteien, Endverwendung, Beförderungsroute etc.) gemacht werden oder (2) wenn es um den Einsatz einer Drittstaatsgesellschaft, auf die der Täter bestimmenden Einfluss ausübt, zur Umgehung der Verbote/Genehmigungspflichten geht.
• Gemäß § 18 Abs. 8a AWG steht nun auch der „leichtfertige“ (mit anderen Worten „grob fahrlässige“) Verstoß gegen bestimmte Verbote und Genehmigungspflichten aus EU-Embargoverordnungen unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), sofern es um gelistete Dual-Use-Güter geht. In der vorangegangenen Fassung des AWG war grob fahrlässiges Handeln nur im Bereich der Waffenembargos strafbar (vgl. § 17 Abs. 5 AWG). Für den Bereich der gelisteten Dual-Use-Güter ging es bei fahrlässigen Verstößen lediglich um Ordnungswidrigkeiten.
Viertens: In § 18 Abs. 11 AWG werden zwei Strafausschließungsgründe normiert: Eine Tat nach § 18 Abs. 1 AWG ist nicht strafbar, wenn die Tat entweder als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder als „Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ erbracht wird. Es ist nicht klar, was damit genau – außer bei Lieferungen in der Entwicklungszusammenarbeit – gemeint ist.
Ersatzlos gestrichen wurde hingegen die zuvor in § 18 Abs. 1 AWG a. F. enthaltene zweitägige Umsetzungsfrist. Vorgesehen war, dass Handlungen, die bis zum Ablauf des zweiten auf die Veröffentlichung der Embargo- oder Sanktionsverordnung im Amtsblatt der EU folgenden Werktags vorgenommen werden, nicht strafbar sind. Der Wegfall dieses Strafausschließungsgrundes wird damit begründet, dass die Richtlinie 2024/1226 eine entsprechende Karenzzeit nicht vorsieht und die Streichung vor dem Hintergrund der angestrebten Harmonisierung der Strafvorschriften erforderlich ist (vgl. BTDrs. 21/3637).
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drs. 21/3205) noch darauf hingewiesen, dass der Wegfall dieser Umsetzungsfrist zu erheblichen praktischen Problemen führen könnte. Wie sich der BT-Drs. 21/3637 weiter entnehmen lässt, einigten sich die Regierungsfraktionen dennoch auf die Streichung der Übergangsfrist unter der Annahme, dass das Allgemeine Strafrecht und die Möglichkeit der Einstellung von Strafverfahren einen ausreichenden Rahmen böten, um Schwierigkeiten bei der umgehenden Umsetzung der Vorschriften ausreichend zu berücksichtigen.
Fünftens werden in § 19 AWG durch die neuen Absätze 7 und 8 zwei Bußgelderhöhungen eingeführt:
• In § 19 Abs. 7 AWG wird die Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.1 OWiG (von bisher maximal 10 Mio EUR) auf bis zu 40 Mio EUR erhöht.
• In § 19 Abs. 8 AWG wird die Geldbuße gegen einen Ausfuhrverantwortlichen nach § 130 Abs.1 OWiG (von bisher maximal 10 Mio EUR) auf bis zu 40 Mio EUR erhöht.
Sechstens: In das AWG wird erstmals die Möglichkeit eingeführt, eine Treuhandverwaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen einzuführen (neue §§ 6a – 6g AWG). Es geht um Geschäfte von Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang XIX der Russland-VO genannten Einrichtung oder sonstiger Einrichtungen in öffentlicher Inhaberschaft handeln; vor allem geht es um das Handeln von deutschen Tochtergesellschaften von sanktionierten russischen Unternehmen wie Rosneft oder Gazprom. Bisher gab es nur eine Treuhand zur Energie- und Versorgungssicherheit, jetzt also auch eine Treuhand nach dem AWG. Für die Raffinerien PCK Schwedt, Ingolstadt und Karlsruhe bestanden hier Rechtssicherheitsfragen, weil die USA harte Sanktionen gegen Rosneft verhängt hatten und es unklar blieb, was dies für die betroffenen deutschen Raffineriestandorte bedeutet. Und wie der Abgeordnete Michael Kellner bei der Beratung betonte, ist eine solche AWG-Treuhand ein massiver Eingriff, der grundsätzlich unbefristet möglich ist, selbst wenn er alle sechs Monate neu überprüft werden kann.
Siebtens: Auch in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist es zu Anpassungen gekommen. Hierzu zählt die Streichung bestimmter Länder (v.a. Russland und Belarus) in den §§ 74 ff. AWV, weil der Handel mit Waffen und anderen Rüstungsgütern für diese Länder nun auch durch die unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Verordnungen beschränkt ist. Zudem war, als Folge der Änderungen in den §§ 18 und 19 AWG, auch eine Anpassung von § 82 AWV erforderlich. Insbesondere sind einige Tatbestände, die in § 82 AWV bisher als Ordnungswidrigkeiten aufgeführt waren, nun als Straftatbestände von § 18 AWG erfasst. Dies gilt etwa für die Tatbestände bzgl. bestimmter Finanzdienstleistungen/ Finanztätigkeiten, Transaktions- und Investitionsverboten sowie Verstößen gegen Genehmigungspflichten, ohne dass die Vorgaben der Richtlinie, dass dies nur Fälle betreffen soll, bei denen es um einen Wert von mindestens 100.000 EUR gehen soll, hierfür übernommen werden. Dies ist eine unnötige Kriminalisierung.
Achtens: Weiterhin wird mit einer Änderung im Zollfahndungsdienstgesetz das ZKA (Zollkriminalamt) zur nationalen Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung, um eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den mit den für die Sanktionsdurchführung zuständigen Stellen zu ermöglichen. Auch dies dient der Umsetzung einer Vorgabe aus der RL 2024/1226.
Ein interessantes Detail ist, dass das Nichtvereinbaren der No Russia Clause auch nach der Änderung des AWG straffrei bleibt. Dies wird damit begründet, dass die Sanktionierung eines entsprechenden Verstoßes von der Richtline 2024/1226 nicht vorgesehen ist.
Zusammenfassung
Die nunmehr verabschiedete Fassung des AWG entspricht in weiten Teilen dem Vorschlag, den bereits die „Ampel-Koalition“ im Jahr 2024 für die Gesetzesänderungen vorgesehen hat. Das war auch abzusehen, da mit der Anpassung die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 erfolgen soll. Wie sich den Unterlagen zur Gesetzgebung entnehmen lässt, erfolgt die Novellierung der Tatbestände „weitestgehend im vorgesehenen Umfang der Richtlinie“.
Allerdings ergibt sich insgesamt eine unverantwortliche Tendenz des Gesetzgebers zur Kriminalisierung, die fälschlicherweise so tut, als ob sich viele Unternehmen „bewusst über das Außenwirtschaftsrecht hinwegsetzen“, was wir schon bei der AWG-Novellierung im Jahr 2012 im Bundestag beklagt haben (vgl. Hohmann, in: BT-Ausschuss-Drucksache 17 (9) 1053 [neu], 07.12.2012). Dies lässt sich nur dann verantworten, wenn gleichzeitig Entlastungen für die Exportwirtschaft geschaffen werden, was hier gerade nicht der Fall ist: Es wird nicht von der Möglichkeit der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht: nämlich für Transaktionen mit einem Wert von weniger als keine Straftat vorzusehen. Auch die Streichung der bisherigen zweitägigen Umsetzungsfrist aus § 18 Abs. 11 AWG wird als sehr kritisch gesehen. Hieraus ergibt sich das – praxisfremde – Erfordernis, dass in Unternehmen unmittelbar nach der Verkündung neuer Sanktionen die für deren Einhaltung notwendigen Maßnahmen sofort ergriffen werden müssen.
Unsere Forderungen an den Gesetzgeber hierzu sind: spätere Aufnahme einer Bagatellgrenze (10.000 EUR) bzw. einer Mindestsumme (100.000 EUR), WiederEinführung der Zwei-Tages-Karenzzeit sowie Ausweitung des Anwendungsbereichs der (2013 von uns vorgeschlagenen) freiwilligen Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG auf einige weniger schwerwiegende Straftaten (v.a. auf den leichtfertigen Verstoß nach § 18 Abs. 8a AWG).
Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung in der Exportkontrolle: Bezüglich der im Koalitionsvertrag der jetzigen Regierung angekündigten Vereinfachungen im Bereich der Exportkontrolle sind wir in unserem letztjährigen Beitrag zur Änderung des AWG davon ausgegangen, dass mit einer Schaffung neuer Allgemeingenehmigungen zu rechnen ist. Dies hat sich zumindest insofern bewahrheitet, als dass zum 1. Februar 2026 im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Beschleunigung und Vereinfachung in der Exportkontrolle zwei neue Allgemeingenehmigungen (AGG Nr. 45 und AGG Nr. 46, die Ausfuhren und Verbringungen von Software und Technologie betreffen) verabschiedet wurden. Zudem ist der Anwendungsbereich bestehender Allgemeingenehmigungen erweitert und die Schaffung einer „Sondergenehmigung“ für amtlich anerkannte Gemeinschaftsprojekte angekündigt worden. Der zugehörigen Pressemitteilung des BMWE zu dem angesprochenen „Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung“ vom 30. Januar 2026 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Entscheidungsbefugnisse des BAFA zur Vereinfachung und Verkürzung von Genehmigungsverfahren gestärkt werden.
Lösung des Ausgangsfalls
Die Kugellager, die D an I geschickt hatte, sind von Nr. 2A001 in Anhang I der DualUse-VO erfasst. Die Ausfuhr dieser Güter nach Indien ist nach der Dual-Use-VO genehmigungspflichtig. Verboten ist es gemäß Art. 2 Abs. 1 der Russland-VO (VO 833/2014), solche Waren unmittelbar oder mittelbar an Personen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder auszuführen. Da der Wert der von D an I übersendeten Güter nicht mehr als 10.000 EUR betrug, konnte D für die Ausfuhr nach Indien die AGG 12 nutzen. Seit dem 30. März 2026 muss bei der Inanspruchnahme dieser AGG allerdings eine spezielle Compliance-Erklärung unterzeichnet und zu den Geschäftsunterlagen genommen werden, wenn es um Ausfuhren in Bestimmungsländer geht, in denen die in Anhang IV der Russland-VO 833/2014 genannten Personen/Einrichtungen niedergelassen sind (u.a. Indien). Auf dem zugehörigen Vordruck dieser Erklärung, der auf der BAFA-Webseite heruntergeladen werden kann, soll auch versichert werden, dass keine Anhaltspunkte für eine Sanktionsumgehung oder sonstige Verstöße gegen das geltende Sanktionsrecht bestehen.
Rechtlich brisant am hiesigen Fall ist nun, dass I die gelisteten Kugellager von Indien nach Russland weitergeschickt hat und die Staatsanwaltschaft deshalb annimmt, D habe die Güter mittelbar nach Russland geliefert. Diese mittelbare Lieferung wäre ein Verstoß gegen Art. 2 der Russland-VO. Hätte D vorsätzlich gehandelt, wäre eine solche Zuwiderhandlung bereits nach der alten Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) AWG eine Straftat gewesen, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren hätte geahndet werden können. Bei einem bloß fahrlässigen Verstoß wäre es allerdings lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 AWG a. F. gegangen, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bedroht war.
In diesem Fall würde sich u.E. argumentieren lassen, dass D gerade noch fahrlässig und noch nicht vorsätzlich gehandelt hat. Denn D wollte nicht, dass die Güter nach Russland geliefert werden und er wollte auch nicht, dass sie über Umwege dort hingelangen. Er hätte aber, gerade wegen seines Wissens um die geschäftlichen Beziehungen, die I nach Russland unterhält, dafür Sorge tragen müssen, dass eine Weiterlieferung dorthin unterbleibt. Dies gilt umso mehr, weil er weiß, dass seine Güter gelistet sind und wissen dürfte, dass Indien zu den von Anhang IV der VO (EU) 833/2014 erfassten Ländern gehört und ein Umgehungsland ist (zu Umgehungsgeschäften Russland vgl. unseren Beitrag in Ausgabe 1/2025).
In dieser Hinsicht hat D aber erkennbar nichts unternommen und sich gutgläubig darauf verlassen, dass die Güter von I nicht nach Russland weitergeschickt werden. Da die Kugellager von Anhang XL der Russland-VO erfasst sind, wäre D nach Art. 12g dieser Verordnung aber sogar gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, I die Wiederausfuhr der Güter nach Russland mit der No Russia Clause vertraglich zu untersagen (zur No Russia Clause vgl. unseren Beitrag in Ausgabe 1/2024). Außerdem hätte er nach Art. 12gb der VO (EU) 833/2014 eine Risikobewertung hinsichtlich Ausfuhren nach Russland vornehmen und Maßnahmen zur Minderung entsprechender Risiken vornehmen müssen.
Da D diesen entsprechenden Sorgfaltsplichten nicht nachgekommen ist, könnte man auch annehmen, dass er leichtfertig (also grob fahrlässig) – oder gar mit bedingtem Vorsatz? – gehandelt hat. Gemäß § 18 Abs. 8a AWG käme nun auch die leichtfertige Tatbegehung als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe infrage, sofern es um gelistete Dual-Use-Güter geht (wegen Rüstungsgütern vgl. § 17 Abs. 5 AWG). Obwohl auch nach der neuen Fassung des AWG die Nichtvereinbarung der No Russia Clause und auch die unterbliebene Vornahme von Risikobewertungs- und Risikominimierungsmaßnahmen für sich genommen nicht strafbar sind, kann deren Unterlassung also dazu führen, dass ein grob fahrlässiger oder gar bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften angenommen wird, wenn es zu einer mittelbaren Lieferung nach Russland kommt.
Resümee
Die im Februar 2026 in Kraft getretenen Änderungen des AWG entsprechen zu großen Teilen dem Vorschlag, den bereits die „Ampel-Koalition“ zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehen hat. Vor allem sind die Straf- und Bußgeldvorschriften im AWG, aber auch in der AWV präzisiert und geändert worden. Bedenklich ist allerdings, dass es (mit dem Ziel der Umsetzung der EU-Richtlinie) zu unnötiger Kriminalisierung kommt – insgesamt ist dies eine unverantwortliche Tendenz des Gesetzgebers zur Kriminalisierung (ohne gleichzeitige Schaffung von Erleichterungen): Einige Tatbestände, die zuvor als Ordnungswidrigkeiten behandelt wurden, sind nun als Straftaten erfasst (unter Missachtung des Mindestwertes von 100.000 EUR der Richtlinie).
Auch grob fahrlässige Embargoverstöße können als Straftat angesehen werden, wenn es um den Handel mit gelisteten Dual-Use-Gütern oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern geht (vgl. § 18 Abs. 8a AWG). Werden Compliance-Vorgaben, auch beim Handel mit Drittländern, nicht eingehalten und kommt es zu einer mittelbaren Lieferung gelisteter Güter nach Russland, kann dies dazu führen, dass Strafverfolgungsbehörden von einem leichtfertigen (wenn nicht sogar bedingt vorsätzlichen) Embargoverstoß ausgehen. Gleichzeitig wurde nicht die Möglichkeit genutzt, eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR einzuführen. Und es wurde die zweitägige Übergangsfrist aus § 18 Abs. 11 AWG a. F. ersatzlos gestrichen – um einen relativ unklaren Strafausschließungsgrund einzuführen –, was eine schnellere Reaktion auf neu verkündete Handelsbeschränkungen erfordert. Für eine weitere Verschärfung sorgt die Anhebung der Bußgeldrahmen der §§ 30, 130 OWiG bei Sanktionsverstößen auf bis zu 40 Mio EUR.
Um Haftungsrisiken zu minimieren, müssen Unternehmen prüfen, ob ihre internen Kontrollprozesse – auch für ihre Tochtergesellschaften im Ausland – den aus der Gesetzesnovelle resultierenden gesteigerten Anforderungen standhalten und diese, soweit erforderlich, anpassen. Sanktionen gegen Verantwortliche von juristischen Personen werden leichter möglich (vgl. Art. 6 und 7 der Richtline). Dies alles bedeutet eine Ausweitung der Prüf- und Dokumentationspflichten (bzgl. der zu liefernden Güter, ihrer Verwendungen und der involvierten Personen – inklusive der Geschäftsführer und Anteilseigner der involvierten Firmen). Dies muss durch Screening-Prozesse abgesichert werden. So müssen v.a. Umgehungsgeschäfte vermieden und die ganze Lieferkette überprüft werden – selbst indirekte Bereitstellungen können relevant werden. Das bedeutet auch: In Kaufverträgen, die gelistete Embargoware betreffen, müssen Hinweise über Weiterlieferverbote Russland/Belarus selbst dann aufgenommen werden, wenn der Verkäufer ziemlich sicher ist, dass die Ware im Land des Käufers verbleibt. Und wenn gelistete Embargoware an Kunden in Umgehungsländern geht, müssen ein Absicherungsvertrag oder ähnliche Maßnahmen eingesetzt werden, die so beschaffen sind, dass eine solche Weiterlieferung mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann (u.a. durch hohe Vertragsstrafen, evtl. Zustimmungsvorbehalt des Verkäufers für bestimmte Weiterlieferungen).
In jedem Fall ausgeschlossen sind: unrichtige Angaben bei öffentlichen Stellen über das Geschäft (z.B. darf ein RusslandGeschäft nicht fälschlich als DubaiGeschäft bezeichnet werden) oder der Einsatz einer Drittstaatsgesellschaft, auf die der Täter Einfluss ausübt, zur Umgehung von Sanktionen (besonders schwere Verstoßfälle nach § 18 Abs. 6 a AWG). Umfassende Schulungsmaßnahmen sind das Gebot der Stunde. Unmittelbar am Tage nach der Neufassung eines Sanktionspakets muss der Exportkontrollbeauftrage prüfen, ob sein Unternehmen hiervon betroffen sein kann; wenn ja, muss er sofort Maßnahmen ergreifen, um die Änderung umzusetzen und Verstöße zu vermeiden; bei erheblichen Änderungen sollten Schulungen erfolgen. Durch das „Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung in der Exportkontrolle“ und die damit verbundene Einführung neuer (bzw. die Anpassung bestehender) AGG entfällt das Genehmigungsverfahren beim BAFA für die Geschäfte, die genau in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügungen fallen. Diese – nicht unbedingt einfache – Prüfung muss von den Unternehmen in eigener Verantwortung vorgenommen bzw. externe anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden. Erfüllt eine durchgeführte Ausfuhr die Voraussetzungen einer AGG wider Erwarten nicht, kann dies einen (strafbewehrten) Verstoß gegen das Exportkontrollrecht darstellen. Die Exportunternehmen sollten deswegen auch prüfen, ob sie eine ausreichende D&O-Versicherung haben, die auch das Handeln des Exportkontrollbeauftragten abdeckt.
Wegen aktueller Hinweise zum Außenwirtschaftsrecht vgl. EU-Exportrecht - Hohmann Rechtsanwälte. und zum Russland-Embargo Russland Embargo - Hohmann Rechtsanwälte
RA German Blödorn ist angestellter Anwalt und RA Dr. Harald Hohmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte in Gelnhausen [email protected]
www.hohmann-rechtsanwaelte.com
Erschienen im Export-Manager (www.exportmanager-online.de) 5/2026 und 6/2026